Die saarländische Landesregierung bringt ein Gesetz zum Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf den Weg: Mehr Windräder im Wald nicht älter als 100 Jahre sollen durch das Landeswaldgesetz ermöglicht werden. Und die Kommunen sollen künftig verpflichtend mit 0,2 Cent pro Kilowattstunde am Ertrag beteiligt werden.
LEE RLP/SL und BWE LV RLP/SL bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßen grundsätzlich den vorliegenden Gesetzentwurf, insbesondere die Streichung der Schutzkategorie „historisch alter Wald“. War doch häufig nicht transparent, warum ökologisch wenig wertvolle Waldbestände ohne Einzelfallbetrachtung für die Windenergie ausgeschlossen wurden.
Gleichwohl wirft die Klarstellung im Gesetzentwurf, § 8 Absatz 2 Satz 4, welche Wälder eine „wesentliche Bedeutung“ für Natur und Forstwirtschaft haben, weitere Fragen auf und enthält kritisch zu bewertende Aussagen. Inhaltlich erscheint die Aufteilung sinnvoll, alte Bestände, solche mit einem klaren Naturschutzziel oder anderen vorrangigen Nutzungen, vor Eingriffen zu schützen. Für die Windenergiebranche ist es derzeit jedoch nur schwer nachvollziehbar, welche Flächen davon konkret betroffen sind.
Es ist daher wünschenswert, wenn das zuständige Ministerium entsprechende Geodaten öffentlich zur Verfügung stellt, damit Planungsbüros diese für interne Potenzialabschätzungen und rechtssichere Verfahren verwenden können.
Unsere Kommentierungen im Einzelnen:
1. Stichtagregelung: § 8 Absatz 2 Satz 4 Nr. 1
Unklar erscheint die Stichtagsregelung, zu der die schützenswerten alten Laubwaldbestände festgelegt werden. Wie werden Bestände bewertet, die am 01.01.2023 jünger als 100 Jahre waren aber in wenigen Jahren die Altersgrenze von 100 Jahren erreichen? In diesen Fällen bedarf es einer aufwändigen Einzelfallprüfung des Planungsbüros, ob relevante Bestände Anteile von 75 % alter Laubbäume aufweisen. Es ist anzunehmen, dass diese Daten auch nicht landesweit aggregiert und im GIS darstellbar sind, da sie sich in Forsteinrichtungswerken oder dem Ergebnisbericht der landesweiten Privatwaldinventur befinden.
2. Schutzkategorien: § 8 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2-4
Diese Schutzkategorien sind gut nachvollziehbar, tendenziell eher kleinräumig ausgewiesen und stehen daher selten in Konkurrenz zu WEA-Planungen oder können durch eine passgenaue WEA-Planung auch innerhalb eines Projektes geschützt werden.
3. Waldbestände: § 8 Absatz 2 Satz 4 Nr. 5
Auch diese Flächen sind aus naturschutzfachlicher Sicht und ihrem Wert für die Erreichung der Biodiversitätsziele des Saarlandes gut nachvollziehbar. Begrüßenswert ist hier die Stichtagsregelung 01.01.2023. Auch diese Flächen-kategorien sollten per digitaler Datenabfrage für alle Interessierten zugänglich sein.
4. Walderhaltungsabgabe: § 8 Absatz 4 neu
LEE und BWE begrüßen die Einführung einer Walderhaltungsabgabe, da sich die bisherige Regelung, zwingend realen Waldersatz zu erbringen, in der Praxis oft als kaum umsetzbar gezeigt hat.
5. Waldschutzgebiete: § 20b
LEE und BWE bewerten die Neufassung des § 20b sehr kritisch. Diese Regelung ermöglicht die Unterschutzstellung von Waldflächen über die nach § 8 Absatz 2 Satz 4 Nr. 1-5 geschützten Waldbereiche und die darin gefassten Stichtagsregelungen hinaus. Wir sehen drin eine Möglichkeit, Windenergie aktiv zu verhindern. Insbesondere die Abkehr von einer festgesetzten Flächengröße und die pauschalen Formulierungen in § 20 Absatz 1 Nr. 1-2 („natürliche Waldentwicklung“ und „im Einklang mit der naturnahen Entwicklung stehende Waldbewirtschaftung“) birgt die Gefahr, diese Ermächtigung zur Verhinderung von Windenergieflächen zu nutzen.
Beide Verbände schlagen vor, die Flächengröße von mindestens 100 Hektar aus dem ursprünglichen Gesetzestext beizubehalten. Auf Flächen dieser Größenordnung macht eine Unterschutzstellung aus waldökologischer Sicht am meisten Sinn, da die Dynamik der Waldentwicklung am besten auf großen zusammenhängenden Waldflächen wirken kann.
LEE RLP/SL und BWE LV RLP/SL bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßen grundsätzlich den vorliegenden Gesetzentwurf. Sozialökologisch ausgewogene Beteiligungsmöglichkeiten bei Windenergieprojekten ist beiden Landesverbänden ein wichtiges Anliegen. Die direkte oder indirekte finanzielle Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende ist für die Akzeptanz der Windenergie maßgeblich. Diese Akzeptanz muss nicht nur durch entsprechende Beteiligungsangebote gewonnen, sondern auch dauerhaft gesichert werden. Die Beteiligungsangebote müssen dabei niedrigschwellig sein.
Gleichwohl bedarf es im Gesetzentwurf einiger Klarstellungen:
§ 2 Anwendungsbereich
§ 7 Ordnungswidrigkeit
Es ist daher wünschenswert, wenn das zuständige Ministerium den Gesetzentwurf entsprechend unserer Kommentierungen nachschärft und einen Mustervertrag zur kommunalen Teilhabe entwickelt und zur Verfügung stellt.