sowie auf
Nicht nachvollziehbar ist der Ausschluss von öffentlichen Gebäuden. Vor allem den Gebietskörperschaften kommt bei der Energiewende und den damit verbundenen notwendigen Klimaschutzmaßnahmen eine Vorbildfunktion und damit eine besondere Bedeutung zu.
Kritisch wird vom LEE RLP/SL ebenso die Anwendung des Konnexitätsprinzips bewertet. Vielmehr müsste doch gerade in der aktuellen Situation - angesichts der akuten Folgen des Klimawandel - ein Paradigmenwechsel bei der Wirtschaftlichkeit eingeleitet werden. Unbestritten ist, dass PV-Anlagen wirtschaftlich attraktiv betrieben werden. Die Ausgaben einer PV-Anlage amortisieren sich im Verlauf ihrer Betriebslaufzeit und Energiekosten werden gespart.
Eine Differenzierung der Gebäudenutzung ist grundsätzlich wenig zielführend und wurde daher in Bundesländern wie Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin bereits überwunden. Hier sind auch private Neubauten in eine PV-Pflicht eingebunden. Nur so können wir die Menge an sauberer Energie produzieren, die wir für die Klimaschutzziele benötigen.
Des Weiteren empfehlen wir über die Bauleitplanung die Bebauungspläne von Neubau-/Gewerbegebieten an Solarnutzung auszurichten
(Ausrichtung, Höhenstaffelung, Platzierung der Gebäude, Vermeidung von gegenseitiger Verschattung, Lage und Ausrichtung von Parkplätzen).
Da nach § 4(6) die Erfüllung der PV-Pflicht auch über eine „Dachverpachtung an einen Dritten“ möglich ist, entstehen u.E. hier keine unbilligen Härten. Energiegenossenschaften, Energieversorger, Stadt- und Gemeindewerke sowie gewerbliche Contracting Anbieter haben z.T. bereits jahrelange Erfahrung mit dem Pachtmodell. Wir empfehlen hierfür den Aufbau einer Verpachtungsbörse und eines Dachflächenkatasters. Der LEE RLP/SL plädiert dringend dafür, dass sich die Landesregierung für eine Gleichstellung von Eigenversorgung und Drittliefermodellen einsetzt (EEG, § 61).
Ein wirtschaftlicher Betrieb von Dach-PV-Anlagen ist derzeit nur mit einem hohen Eigenverbrauch möglich. Es bestehen zahlreiche Ausbauhemmnisse über das EEG. Wir empfehlen daher, die Verabschiedung des Solargesetzes mit einem Entschließungsantrag zur Beseitigung der PV-Ausbauhemmnisse im EEG zu verbinden, so u.a. den Zubaukorridor deutlich anzuheben, keine Begrenzungen für Dachanlagen, Abschaffung der Personenidentität, Bürokratieabbau, Schaffung von Regelungen zu §21 und 22 der RED II (Energy sharing und EE-Gemeinschaften).
Auch wenn der quantitative Beitrag des Solargesetzes in der vorliegenden Fassung zur Erreichung des notwendigen PV-Zubaus begrenzt ist, wird das Solargesetz dennoch wirksam sein. Insoweit ist das Gesetz klimaschutz- und energiepolitisch sehr wichtig, denn auf Grund der Solarpflicht bei Gewerbeneubauten und dem Bau neuer Parkplätze ab 50 Stellplätzen muss sich jeder betroffene Gewerbebetrieb sowie ausführende Architektur- und Planungsbüros mit der Fotovoltaik auseinandersetzen.