2021: Stellungnahme Landessolargesetz

03.09.2021 - Stellungnahme - Solarenergie

Stellungnahme Landessolargesetz 2021

Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP „Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen“ (Landessolargesetz LSolarG) Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 18/555 vom 08. Juli 2021


Der LEE RLP/SL stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf grundsätzlich befürwortet wird.


Dennoch sollte bei der Festsetzung der Ziele auf das Bundesklimaschutzgesetz 2021 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 Bezug genommen werden. Das Bundesklimaschutzgesetz gibt eine Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 auch für Rheinland-Pfalz rechtlich bindend vor. Das Bundesverfassungsgericht weist mit seinem Beschluss vom 29. April 2021 darauf hin, dass die Minderungspflichten, die sich aus der Unterzeichnung des Pariser Abkommens ergeben, für den deutschen Gesetzgeber verfassungsrechtlich bindend sind.


Das Zwischenziel „einer bilanziell vollständig regenerativen Stromversorgung bis 2030“, welches sich die Landesregierung 2011 vorgenommen und der Landtag am 26. April 2018 – Drs. 17/6022 – bestätigt hat, war wegweisend und ist vorbildlich.


Wo steht Rheinland-Pfalz heute?

Die regenerative Erzeugung 2019 lag bei 10,5 TWh, der erneuerbare Anteil an der Stromversorgung bei 36%. Das heißt: Erst jede dritte Kilowattstunde vom heutigen Stromverbrauch wird in Rheinland-Pfalz erneuerbar erzeugt.


Wir gehen aufgrund der Transformation in den Sektoren von einem steigenden Strombedarf in 2035/40 von 90 bis 100TWh aus. D.h., dass der im Solargesetz vorgesehene Ausbau um ein Mehrfaches angehoben werden muss, um die o.g. Klimaziele zu erreichen.


Das Solargesetz mit der „Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf Dächern von Gewerbeneubauten und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen“, ist ein notwendiger Lösungsbeitrag zur Erreichung der Klimaneutralität von Rheinland-Pfalz bis spätestens 2045. Der quantitative Effekt der Maßnahmen wird jedoch bei der zu erwartenden Zahl der Gewerbeneubauten in Bezug zur Ausbaunotwendigkeit als zu gering eingeschätzt. Der Zubau über Parkplätzen ist nur schwer abzuschätzen.


Wir empfehlen daher dringend die Ausweitung der Gebäudekulisse auf alle Neubauten bei

  • Gewerbe
  • Landwirtschaft
  • Öffentliche Hand

sowie auf

  • Wohngebäuden und
  • Bestandssanierungen im privaten, gewerblichen und öffentlichen Sektor.


Nicht nachvollziehbar ist der Ausschluss von öffentlichen Gebäuden. Vor allem den Gebietskörperschaften kommt bei der Energiewende und den damit verbundenen notwendigen Klimaschutzmaßnahmen eine Vorbildfunktion und damit eine besondere Bedeutung zu.


Kritisch wird vom LEE RLP/SL ebenso die Anwendung des Konnexitätsprinzips bewertet. Vielmehr müsste doch gerade in der aktuellen Situation - angesichts der akuten Folgen des Klimawandel - ein Paradigmenwechsel bei der Wirtschaftlichkeit eingeleitet werden. Unbestritten ist, dass PV-Anlagen wirtschaftlich attraktiv betrieben werden. Die Ausgaben einer PV-Anlage amortisieren sich im Verlauf ihrer Betriebslaufzeit und Energiekosten werden gespart. 


Eine Differenzierung der Gebäudenutzung ist grundsätzlich wenig zielführend und wurde daher in Bundesländern wie Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin bereits überwunden. Hier sind auch private Neubauten in eine PV-Pflicht eingebunden. Nur so können wir die Menge an sauberer Energie produzieren, die wir für die Klimaschutzziele benötigen.


Des Weiteren empfehlen wir über die Bauleitplanung die Bebauungspläne von Neubau-/Gewerbegebieten an Solarnutzung auszurichten

(Ausrichtung, Höhenstaffelung, Platzierung der Gebäude, Vermeidung von gegenseitiger Verschattung, Lage und Ausrichtung von Parkplätzen).


Da nach § 4(6) die Erfüllung der PV-Pflicht auch über eine „Dachverpachtung an einen Dritten“ möglich ist, entstehen u.E. hier keine unbilligen Härten. Energiegenossenschaften, Energieversorger, Stadt- und Gemeindewerke sowie gewerbliche Contracting Anbieter haben z.T. bereits jahrelange Erfahrung mit dem Pachtmodell. Wir empfehlen hierfür den Aufbau einer Verpachtungsbörse und eines Dachflächenkatasters. Der LEE RLP/SL plädiert dringend dafür, dass sich die Landesregierung für eine Gleichstellung von Eigenversorgung und Drittliefermodellen einsetzt (EEG, § 61).


Ein wirtschaftlicher Betrieb von Dach-PV-Anlagen ist derzeit nur mit einem hohen Eigenverbrauch möglich. Es bestehen zahlreiche Ausbauhemmnisse über das EEG. Wir empfehlen daher, die Verabschiedung des Solargesetzes mit einem Entschließungsantrag zur Beseitigung der PV-Ausbauhemmnisse im EEG zu verbinden, so u.a. den Zubaukorridor deutlich anzuheben, keine Begrenzungen für Dachanlagen, Abschaffung der Personenidentität, Bürokratieabbau, Schaffung von Regelungen zu §21 und 22 der RED II (Energy sharing und EE-Gemeinschaften).


Auch wenn der quantitative Beitrag des Solargesetzes in der vorliegenden Fassung zur Erreichung des notwendigen PV-Zubaus begrenzt ist, wird das Solargesetz dennoch wirksam sein. Insoweit ist das Gesetz klimaschutz- und energiepolitisch sehr wichtig, denn auf Grund der Solarpflicht bei Gewerbeneubauten und dem Bau neuer Parkplätze ab 50 Stellplätzen muss sich jeder betroffene Gewerbebetrieb sowie ausführende Architektur- und Planungsbüros mit der Fotovoltaik auseinandersetzen.


Zu dieser Stellungnahme zum LSolarG fügen wir im Anhang die Stellungnahme der Initiative Südpfalz-Energie e.V. bei, die unterstützt wird vom ... • Landesverband Erneuerbare Energie e.V. (i.G.), • dem Landesverband der Solarenergie Rheinland-Pfalz e.V., • dem Verband für Wirtschaft und Umwelt e.V. Rheinland-Pfalz sowie • dem Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz e.V. (LaNEG e.V.).


Share by: